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Auflösung der Gesellschaften

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Die Auflösung der Gesellschaften ist die Einstellung der Tätigkeit einer juristischen Person ohne Rechtsnachfolge, d.h. ohne Übergang seiner Rechte und Pflichte zu anderen Personen. Die Auflösung kann freiwillig sein - auf Beschluss der Inhaber werden die Aufhebungsprozeduren durchgeführt, die Gesellschaft wird aus allen Register ausgeschlossen, und zwangsläufig - laut Klage des Gläubiger wird die Auflösung der Gesellschaft durchgeführt.

Die Auflösung kann kurz folgenderweise beschrieben werden:

  1. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
  2. Die Ernennung der Auflösungskomission von Gründern oder von einem Organ, der den Beschluss über die Auflösung gefasst hat.
  3. Die Publikation im Druck der Mitteilungen über die Auflösung einer juristischen Person von der Auflösungskomission.
  4. Die Feststellung durch die Auflösungskomission der Debitor- und Kreditorrückstande.
  5. Die Anfertigung der Zwischenbilanz.
  6. Die Anfertigung der endgültigen Auflösungsbilanz, die als Grundlage für die Ausschließung der juristischen Person aus dem Staatsregister der juristischen Personen dient.

Es bestehen alternative Liquidationsarten:

Die Auflösung einer Gesellschaft durch ihren Verkauf
Unter der Auflösung der Gesellschaft durch ihren Verkauf wird die Neuanfertigung der Firma auf neue Gründer mit Wechsel des Generaldirektoren und des Hauptbuchhalters verstanden. Das Wesentliche besteht darin, dass die Rechte und Pflichte der Gründer der aufzulösenden Firma an neue Gründer übergehen, es wird ein neuer Generaldirektor und Buchhalter ernannt.
Die Auflösung einer Gesellschaft durch die Fusion mit einer anderen Gesellschaft
Die Auflösung einer Gesellschaft wird durch die Fusion mit einer anderen Gesellschaft ausgeführt. Alle Rechte und Pflichte der aufzulösenden Gesellschaft übergehen dabei an die neu gegründete juristische Person. Die Fusion gilt abgeschlossen seit dem Moment der Eintragung ins Staatsregister der juristischen Personen einer Registratur. Dementsprechend beendet der Direktor nach der Fusion seine Befugnisse, indem er laut Protokoll Empfangs- und Übergabe die Dokumentation der aufgelösten Gesellschaft dem Direktor des Unternehmens-Rechtsnachfolgers übergibt.
Die Auflösung einer Gesellschaft durch ihre Umgestaltung
Die Auflösung einer Gesellschaft durch die Fusion mit einer anderen Firma kann man als „Auflösung“ nur bedingt benennen, denn sie ist seinem Wesen nach die Umgestaltung des Unternehmens. Alle Rechte und Pflichte der aufzulösenden Gesellschaft übergehen bei der Eingliederung an das Unternehmen, an welches die aufzulösende Gesellschaft anknüpft. Die Eingliederung gilt als abgeschlossen seit dem Zeitpunkt der Eintragung einer Registratur in das Staatsregister der juristischen Personen. Dementsprechend legt der Direktor der aufzulösenden Gesellschaft automatisch seine Befugnisse ab, indem er laut Protokoll Empfangs- und Übergabe die Dokumentation der aufgelösten Gesellschaft dem Direktor des Unternehmens-Rechtsnachfolgers übergibt.

Die Auflösung der Gesellschaft ist eine beträchtliche Aufwandssache, die eine sorgfältige Untersuchung aller Bedingungen und Umstände dieses komplizierten Verfahrens benötigt. In jedem Einzelfall muss man die entstehenden Risiken für Gründer und die Führungskräfte der Gesellschaft mit einbeziehen und eine optimale Variante wählen.

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